Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins der Konrad-Adenauer-Realschule Hamm e.V.

in der Fassung vom 12.12.2002

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Förderverein der Konrad-Adenauer-Realschule Hamm e. V.“
2.   Der Sitz des Vereins ist Hamm. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm einzutragen.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule. Dazu zählen besonders:

a)   die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
b)   die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
c)   die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften,
d)   die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen,
e)   die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
f)    die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen,
g)   die Unterstützung von Wandertagen und Klassenfahrten auf Antrag.

2.   Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

4.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Arbeiten erfolgen ehrenamtlich und unentgeltlich.

6.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.   Das bestehen des Vereins ist an die Konrad-Adenauer Realschule gebunden

8.   Der Verein wird seine Ziele in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Schule und Schulpflegschaft verfolgen.

§ 3  Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2.   Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3.   Die Mitgliedschaft endet

a)   durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b)   durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Schuljahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,

c)   durch Ausschluss seitens des Vorstandes

─ wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

─ auf Grund vereinschädigenden Verhaltens.

Der Ausgeschlossene hat das Recht binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall endgültig über den Ausschluss.

4.   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder Kapitalanteile noch Sacheinlagen zurück.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2.   Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag 15,–€ pro Jahr.
3.   In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Zeit und auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4.   Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5  Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1.   Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
2.   Mittel des Vereins dürfen neben den kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.   Über Anträge auf Bewilligung von Mitteln entscheidet bis zu einem Betrag von 2.000,- € pro Antrag der Vorstand, darüber hinaus die Mitgliederversammlung.
4.   Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen einmal wieder gewählt werden. Neuwahlen sollen um ein Jahr versetzt stattfinden.

§ 6  Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind
a)   die Mitgliederversammlung,
b)   der Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem der Schriftführer/in, dem/der Schulleiter/in und dem/der amtierenden Schulpflegschaftsvorsitzenden besteht.
2.   Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand bei Bedarf eine Anzahl Beisitzer/innen tritt.
3.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder den/die stellv. Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 7  Mitgliederversammlung

1.   Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) innerhalb der ersten drei Monate des Schuljahres -ausgenommen die Schulferien- in der Konrad-Adenauer-Realschule statt.

a)   Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.

b)   Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

c)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d)   Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden beschließt die Versammlung.

2.   Der Mitgliederversammlung obliegen

a)   die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers/der Kassenprüferin für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b)   die Entlastung des Vorstandes,

c)   die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d)   Die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e)   Satzungsänderungen (nur, wenn auf der Tagesordnung vermerkt),

f)     die Entscheidung über die der Mitgliederversammlung eingereichten Anträge (über 2.000,–€),

g)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h)   die Auflösung des Vereins.

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a)   wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,

b)   die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4.   Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5.   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 8  Vorstand

1.   Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Tagesordnung einzuberufen.

2.   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a)   Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

b)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3.   Bei jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Nie Niederschriften sind aufzubewahren. Der Schriftführer übersendet das Protokoll den übrigen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen. Erfolgt im Verlauf von14 Tagen kein Einspruch, so ist die Niederschrift in der vorliegende Form genehmigt. As Protokoll kann von anderen Vereinsmitgliedern im Schulsekretariat eingesehen werden.
4.   Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
5.   Sollte der/die Vorsitzende sich zu einer dringenden Entscheidung genötigt sehen, so muss er die von ihm getroffene Maßnahme dem Vorstand nachträglich zur Bewilligung vorlegen.
6.   Nach außen wird der Verein im Sinne des §26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in sein muss.

§ 9  Satzungsänderungen

1.   Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.   Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.   Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Stadt Hamm, die es unmittelbar und ausschließlich für den in §2 genanten Zwecke zu verwenden hat.
3.   Falls die Konrad-Adenauer-Realschule aufgelöst wird, löst sich der Verein auf. Das gesamte Vereinsvermögen soll dann einer gemeinnützigen Kinderhilfsorganisation zufließen.

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